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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma CONTAINO, Handelsgesellschaft m.b.H., Alter Ziegelweg 8/5/7, 3430 Tulln für die Vermietung von Lagerflächen/Containern

(1.1.) Für alle Mietverträge der CONTAINO Handelsgesellschaft, Alter Ziegelweg 8/5/7, 3430 Tulln (in Folge Vermieter         genannt) gelten nachfolgende Geschäftsbedingungen. Andere Geschäftsbedingungen sind nicht Vertragsinhalt, außer sie werden separat schriftlich zwischen Vermieter und Mieter festgehalten.

(3.2.) Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietende den Container/Abteil gereinigt und besenrein sowie im gleichen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von selbstmitgebrachtem Reinigungsmittel zur Beseitigung von Verschmutzungen muss vorab mit dem Vermieter abgestimmt werden.

(4.2.) Nur dem Mieter oder einer schriftlich von Ihm bevollmächtigten oder von Ihm begleiteten Person ist es erlaubt, das Lagergelände zu betreten. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betritt, einen Ausweis zur Legitimation zur verlangen. Sollte keine Legitimation vorgewiesen werden können, hat der Vermieter das Recht den Zutritt auf das Lagergelände zu verbieten.

(4.3.) Der Mieter ist verpflichtet, seinen Container/Abteil zu verschließen, dies zu kontrollieren und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen nicht verschlossenen Container/Abteil zu verschließen.

(4.4.) Ist Gefahr im Verzug, gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von Ihm bevollmächtigte Person, jederzeit den Container/Abteil zu öffnen und zu betreten.

(4.5.) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Container/Abteil zu erlauben, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder notwendige Instandhaltungsmaßnahmen und/oder andere wichtige Arbeiten notwendig sind, die der Sicherheit und/oder der ein Zu/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, den Container/Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und wenn nötig, gemäß Punkt (6.2./6.3.) vorzugehen.

(4.6.) Der Vermieter hat das Recht, den Container/Abteil ohne vorherige Verständigung des Benützers zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware/Gegenstände gemäß Punkt (6.2./6.3.)zu verbringen und/oder die notwendige Veranlassung zu treffen

(4.6.1.) falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gemäß Punkt 5 verbotene Waren/Gegenstände enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Container/Abteile/Betriebsgelände auszugehen ist oder der Container/Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.

(4.6.2.) falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, den Container zu öffnen.

(4.6.3.) Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine autorisierte Behörde/Person geöffneten Container/Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf Kosten des Mieters wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu ermöglichen.

(5.2.) Der Mieter bestätigt, dass die gelagerten Waren/Gegenstände die im Container gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en) deren Eigentum sie sind, die Verfügungsgewalt über die Waren/Gegenstände erteilt und Ihm gestattet wurde, die Waren/Gegenstände im Container zu lagern.

(5.3.) Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert ist, das Betriebsgelände betritt der den Container/Abteil verwendet, verboten: - den Container/Abteil oder das Betriebsgelände in einer Art und Weise zu verwenden, dass andere Mieter/Personen, des Vermieters oder Nachbarn gestört oder beeinträchtigt werden. - irgendeine Tätigkeit auszuüben, welche eine gewerbliche oder sonstige behördliche Genehmigung Bedarf sowie Tätigkeiten auszuüben welche die Versicherungsbestimmungen verletzen - den Container/Abteil als Büro, Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden. - etwas ohne Genehmigung an dem Container/Abteil zu ändern wie Befestigungen an Wand, Decke oder Boden sowie jegliche sonstigen Veränderungen am Container/Abteil - Lärm, Gerüche, Dämpfe und sonstige Emissionen aus dem Container/Abteil austreten zu lassen.

(5.4.) Der Mieter ist verpflichtet unverzüglich etwaige Schäden des Containers/Abteils dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.

(5.5.) Eine Weitervermietung ist nicht gestattet.

(6.2.) Falls der Mieter den Aufforderungen nicht sofort nachkommt, ist der Vermieter berechtigt den
Container zu öffnen und die gelagerten Waren/Gegenstände in einen vergleichbaren Container/Abteil in ähnlicher Größe unterzubringen. Dies erfolgt auf Risiko des Mieters und müssen die Kosten vom Mieter getragen werden

(6.3.) Falls Waren/Gegenstände gem. Punkt 6 in einen ähnlichen Container/Abteil untergebracht werden, bleibt der bestehende Miet- Benützungsvertrag ohne Veränderung aufrecht.

(7.1.1.) Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung der Mietvereinbarung das 3fache der Monatsmiete als Kaution in bar unverzinst zu hinterlegen.

(7.1.2.) Diese Kaution wird nach Beendigung des Mietvertrages ohne Zinsen rückerstattet jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist um:

(7.1.2.1.) den Container zu reinigen, wenn der Benützer seine Pflicht gemäß Punkt 3.2. nicht nachkommt.

(7.1.2.2.) Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person am Container/Abteil oder auf dem Gelände verursacht wurden.

(7.1.2.3.) Mietrückstände, Mahnspesen, die dadurch anfallenden Verwaltungsgebühren, Verzugszinsen, Verwertungs- bzw. Vernichtungskosten, Transportkosten, sonstige Kosten die durch Verschmutzung, zurücklassen von Gegenständen und dessen Entsorgung anfallen.

(7.2.) Miete, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen

(7.2.1.) Die Höhe des Mietengeltes ist in der Benützungsvereinbarung geregelt. Die Abrechnung erfolgt monatlich im Vorhinein. Die Kündigung ist mit einer Frist von 2 Wochen möglich.

(7.2.2.) Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung von einer 4 Wöchigen Frist die Monatsrate jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erhöhen, zumindest um die jährlich Inflationsrate (VPI).

(7.2.3.) Die Miete ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Zahlung ist bei Vertragsunterzeichnung fällig und umfasst die Abrechnungsperiode sowie die Kaution und einer eventuell abgeschlossenen Versicherung. Die folgenden Mietzahlungen müssen immer bist spätestens am 5. des Folgemonats am Konto des Vermieters eingelangt sein.

(7.2.4.) Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen.

(7.2.5.) Firmenkunden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, erklären sich auf Aufforderung des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen.

(7.3.) Fälligkeit, Mahnung, Verzug

(7.3.1.) Bei fälligen Forderungen (Mietansprüche, Kaution und dgl.) kann der Vermieter Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem Diskontsatz der ÖNB, mindestens aber 1% pro Monat, zusätzlich in Rechnung stellen. Ebenfalls wird dadurch eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 15,00 Euro fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Weiters kann der Vermieter allfällige Inkasso- Eintreibungskosten, etc. sowie anwaltliche Einmahnungen verrechnen.

(7.3.2.) Sollte ein Bankeinziehungsauftrag nicht durchgeführt werden, können zusätzlich Kosten entstehen welche wir in Rechnung stellen werden.

(7.3.3.) Bei Rückständen, fälligen Forderungen hat der Vermieter das Recht dem Mieter den Zutritt zum Gelände, zu den Containern/Abteilen zu verweigern und ein eigenes Schloss an den vermieteten Container/Abteil zu befestigen.

(7.4.) Pfandrecht/Pfandverwertung

(7.4.1.) Der Mieter verpfändet die eingelagerten Waren und Gegenstände dem Vermieter zur Besicherung von Forderungen/Gebühren/Kosten etc. des Vermieters gegenüber dem Besitzer aus dem Titel des Benützungsentgeltes, der sich sonst aus der Benützungsvereinbarung ergebenen Ansprüche, der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren sowie Schadenersatzansprüche der Vermieters gegen dem Benützer/Mieter.

(7.4.2.) Der Mieter erklärt sich bereit die eingelagerten Waren/Gegenstände auf Verlangen des Vermieters dem Vermieter zu übergeben.

(7.4.3.) Von dieser rechtsgeschäftlichen Verpfändung unberührt bleibt das dem Vermieter zustehende gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB bestehen.

(8.2.) Der Vermieter hat das Recht, das Vereinbarungsverhältnis vorzeitig bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt bei Verstößen gegen Punkt 5,6 und auch 7 sowie dann vor, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Containers/Abteils einstellt. Der Vermieter ist selbst Mieter der Liegenschaft, auf welchem die Lagercontainer aufgestellt sind. Sofern dem Vermieter der Mietvertrag über die Liegenschaft aufgekündigt wird, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag hinsichtlich der Container zum gleichen Kündigungstermin zu kündigen, zu welchem der Mietvertrag über die Liegenschaft endet.

(9.2.) Der individuell hier abgeschlossene Versicherungsschutz besteht nur für jenen Zeitraum, für welchen die Versicherungsprämie vom Mieter im Voraus bezahlt wurde.

(9.3.) Diesem Versicherungsverhältnis wird der vom Mieter hier bekanntgegebene Wert zu Grunde gelegt. Der Vermieter hat keine Möglichkeit den angegeben Wert zu prüfen und kann daher nicht zur Haftung gezogen werden, insbesondere bei allfälliger Unterversicherung.

(10.2.) Für den Fall einer normalen Kündigung nach Punkt 8, schließen beide Parteien bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, der mit Wirksamwerden der Kündigung in Kraft tritt.

(10.3.) Für den Fall, dass der Mieter den Container/Abteil bei Vereinbarungsende nicht räumt, ist der Vermieter berechtig, zusätzlich zur Miete , eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende, vom Nachweis eines Schadens oder Verschulden unabhängige Vereinbarungsstrafe von 100% der Monatsrate geltend zu machen. Weitere Rechtsbehelfe und die Geltendmachung übersteigender Schäden bleiben vorbehalten.

(11.2.) Es gelten nur die in dieser Vereinbarung festgehaltenen Bedingungen, sonstige Zusatzvereinbarungen, sollten sie nicht separat schriftlich festgehalten werden, bestehen keine.

(11.3.) Auf dem Betriebsgelände gilt die StVO.

(11.4.) Gerichtsstand ist St. Pölten, Niederösterreich

(11.5.) Die Benützungsvereinbarung kommt nach Unterfertigung durch den Mieter und Übergabe des Schlüssels zum Container durch den Vermieter zustande.

 

Der Mieter stimmt zu, dass er vom Vermieter zu Werbezwecken mittels Telefon, SMS und E-Mail kontaktiert werden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

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